Offener brief an spitzenverbande der krankenkassen

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Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Versicherten und ihrer Familien bei vorübergehender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Einschränkung der Erwerbsfähigkeit – www.

Die Sozialversicherung umfasst:

  • Rentenversicherung,
  • Invaliditätsversicherung,
  • eine Versicherung für den Fall von Krankheit und Mutterschaft, die so genannte Krankenversicherung
  • eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die so genannte Unfallversicherung.

Die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen, z. B. Renten, Pensionen, Invaliditätsrenten, ist an die Zahlung von Beiträgen zu diesen Versicherungen geknüpft. Dies ist auch der Unterschied zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe.

Die Sozialversicherung gilt nicht für:

  • ausländische Staatsangehörige, die keinen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik haben
  • ausländische Staatsangehörige, die in einem Unternehmen beschäftigt sind: ausländische diplomatische Vertretungen, konsularische Vertretungen, Missionen, Sondereinsätze, internationale Institutionen.

Die Situationen, in denen die oben genannten Personen nicht sozialversicherungspflichtig sind, können durch internationale Abkommen geändert werden. Sie können unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regeln für die Versicherungspflicht und die Auszahlung von Leistungen aus diesen Versicherungen sind im Einzelnen in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt:

1. das Gesetz über das Sozialversicherungssystem,

2. das Gesetz über Renten und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus dem Sozialversicherungsfonds,

3. das Gesetz über Geldleistungen der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft,

4. das Gesetz über die Sozialversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Spezifische gesonderte Sozialversicherungsregelungen gelten unter anderem für einzelne Landwirte, Offiziere in Uniform und deren Familienangehörige.

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